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Betreutes Wohnen zu Hause von A - Z

Nachfolgend finden Sie wichtige Begriffserklärungen im Zusammenhang mit Betreuten Wohnen zu Hause im Überblick.

Jede Betreuungskraft, die nach Deutschland ordnungsgemäß entsendet wird, erhält zwingend eine A1-Bescheinigung. Das Formular A1 dient als Nachweis, dass die betreffende Person in ihrem Herkunftsland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Hierdurch wird zugleich dem Sozialversicherungsträger im Erbringungsland (Deutschland) die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht der jeweiligen Betreuungskraft bescheinigt. Bitte beachten Sie, dass bei Nichtvorlage der A1-Bescheinigung, auch trotz bestehender Sozialversicherung im Herkunftsland, zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge, bzw. deren Nachzahlung im Erbringungsland, eingefordert werden können. Aus diesem wichtigen Grund sichern wir Ihnen zu, dass jede von SenVitaris vermittelte Betreuungskraft ordentlich entsendet ist und über eine A1-Bescheinigung verfügt. Jede Betreuungskraft, die keine A1-Bescheinigung besitzt, kann nicht legal in Deutschland arbeiten. Je nach Bearbeitungszeit der osteuropäischen Behörden kann es 6–8 Wochen dauern, bis die A1-Bescheinigung erstellt wird.

Verändert sich die Gesundheit des Pflegebedürftigen oder die Umstände seiner Betreuung, muss die Pflegeform angepasst werden. Sie stellen dafür einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades bei ihrer Pflegekasse/Pflegeversicherung.

Um eine Betreuungskraft über einen osteuropäischen Arbeitgeber/Auftraggeber in einem deutschen Privathaushalt zu beschäftigen, sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Im Rahmen der Freizügigkeit kann jeder EU-Bürger in einem beliebigen anderen EU- Land ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder begründen. Ebenfalls ist es möglich, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum für eine zu erbringende Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet. Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für eine solche Entsendung sind in der Richtlinie 96/71/EG festgelegt.  Auszug aus der Richtlinie:

Die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (kurz Entsenderichtlinie) ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996. Die zentrale Bestimmung der Entsenderichtlinie ist die arbeitsrechtliche Gleichstellung der in einen Staat entsandten Arbeitskräfte mit den dort normal beschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich bestimmter Aspekte der Arbeitsbedingungen, soweit sie im Zielland Gegenstand von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind. Art. 3 (1) der Richtlinie 96/71/EG listet die Schutzbereiche auf, in denen auch auf entsandte Arbeitnehmer das Recht des Bestimmungslandes anzuwenden ist. Diese sind:

a) Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
b) bezahlter Mindestjahresurlaub;
c) Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;
d) Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;
e) Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;
f) Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
g) Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

Zielsetzung der Richtlinie ist die Herstellung eines rechtlichen Rahmens für den Europäischen Binnenmarkt im Bereich der Dienstleistungen. Es soll ein „Lohn-Dumping“ und ein Dumping der Arbeitsbedingungen verhindert werden, indem die Mindeststandards des Orts, an dem die Arbeit erbracht wird, eingehalten werden.

Die Bezeichnungen “24h-Betreuung”, “24 Stunden Betreuung”, “24h Pflege” oder “24 Stunden-Pflege” sind branchenübliche Bezeichnungen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch für die  angebotenen Dienstleistungen etabliert haben und auch von den Medien und der Politik entsprechend verwendet werden. Um einem möglichen Falschverständnis entgegenzutreten, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die von uns vermittelten Betreuungskräfte keine 24 Stunden rund um die Uhr arbeiten. Zum einen sind Pausen- und Ruhezeiten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, wie insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, einzuhalten. Entsprechend gesetzlicher Richtlinien ist eine verbindliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit der Betreuungskraft vereinbart.

Sofern Bereitschaftszeiten über die vereinbarte max. zulässige Arbeitszeit (40 bis 48 Stunden/Woche) hinausgehen, sind diese mindestens mit dem deutschen Mindestlohn zusätzlich zu vergüten. Ruhezeit und Arbeitszeit (Bereitschaftszeit) schließen sich gegenseitig aus. Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit. Muss sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen, um ggf. sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können, handelt es sich um Bereitschaftszeit und somit um Arbeitszeit.

Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie vorsorglich einen rechtlichen Betreuer. Zudem können Sie festlegen, was bei der Pflege zu beachten ist. Inhalte der Betreuungsverfügung sind:

  • Festlegung des gerichtlich ernannten Betreuers
  • Festlegung der Ersatzperson, falls das Gericht die zuerst benannte Person nicht als geeignet einstuft hat
  • Festlegung der Personen, die unter keinen Umständen als Betreuer in Frage kommen
  • Festlegung der Wünsche und Gewohnheiten, die bei der Betreuung zu beachten sind (Pflegesituation, zum Beispiel zu Hause oder im Heim oder Ähnliches)
  • Benennung der Personen, die unter keinen Umständen als Betreuer in Frage kommen sollen

Die Eilbegutachtung ist ein Schnellverfahren, das in dringenden Fällen darüber entscheidet, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht und welcher Pflegegrad vorliegt. In der Regel beantragt sie der Sozialdienst des Krankenhauses.

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Geldbetrag, den Pflegebedürftige einsetzen können, um sich oder pflegende Angehörige bei der häuslichen Pflege im Alltag zu entlasten. Sie können den Entlastungsbetrag nutzen für:

  • Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen, beispielsweise den Besuch von Demenzcafés, eine Einzelbetreuung zu Hause oder Betreuungsnachmittage in Selbsthilfegruppen
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden wie Pflegebegleiter als feste Ansprechpartner oder familienentlastende Dienste
  •  
  • Angebote zur Entlastung im Alltag, zum Beispiel bei der Haushaltsführung (Einkaufen, Reinigungsarbeiten, Wäschepflege etc.) oder bei der Organisation und Bewältigung des Alltags (Fahr- oder Begleitdienste, Botengänge etc.)

Sie können den Entlastungsbetrag nutzen, wenn

  • ein Pflegegrad 1 bis 5 vorliegt
  • die Betreuung und Pflege zu Hause stattfinden
  • der gewählte Anbieter ist für die Erbringung der Entlastungsleistung zugelassen ist.

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung können Menschen, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, ihre medizinische Behandlung nicht dauerhaft sicherstellen können oder sich nach einem Krankenhausaufenthalt nicht selber versorgen können, können folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Behandlungspflege: Die Pflegekraft wechselt beispielsweise Verbände, versorgt Wunden und bereitet Ihre Medikamente zur Einnahme vor.
  • Grundpflege: Sie werden gewaschen und bei der Körperpflege unterstützt.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Sie erhalten Hilfe im Haushalt, wie zum Beispiel beim Einkaufen, Kochen und Spülen.

Die Kombinationsleistung verbindet das Pflegegeld, sprich die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, mit der Pflegesachleistung, der Vergütung des Pflegedienstes. Die Kombinationsleistung ist ab dem Pflegegrad 2 möglich. Rechnet beispielsweise der Pflegedienst 40% der Pflegesachleistung ab, wird das Pflegegeld um 40% gekürzt und kommt als Kombinationsleistung zur Auszahlung.

Die Kurzzeitpflege ist eine Ersatzpflege, bei der Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit nicht zu Hause, sondern vollstationär, etwa im Krankenhaus oder Pflegeheim, betreut werden.

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer über 18 Jahre. Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns nimmt die Mindestlohnkommission vor. Sie überprüft alle 2 Jahre die Mindestlohnhöhe und unterbreitet der Bundesregierung einen Vorschlag. Auch osteuropäische Betreuerinnen fallen unter das Deutsche Mindestlohngesetz.

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Für die Begutachtung kommt jemand vom MDK nach vorheriger Terminvereinbarung zum Pflegebedürftigen nach Hause. Bei diesem Hausbesuch stellt er mit Hilfe eines vorgegebenen Fragenkatalogs fest, wie selbstständig der Betroffene den Alltag gestalten kann und wobei er Hilfe benötigt.

Sechs Lebensbereiche (“Module”) werden bei der Begutachtung geprüft


Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung und Umgang mit der Krankheit und Therapie
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte


In jedem der sechs Module vergeben die Gutachter des MD Punkte nach einem System, das von Pflegewissenschaftlern erarbeitet und gesetzlich festgelegt wurde. Die Punkte fließen, unterschiedlich gewichtet, in die Gesamtwertung ein. Vom Gesamtpunktwert leitet sich der Pflegegrad ab. Dabei gilt: Je stärker die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist, desto höher der Pflegegrad.

Das Pflegegeld ist eine Leistung für Pflegebedürftige, mit der die häusliche Pflege durch einen Angehörigen finanziert werden kann. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad         Höhe Pflegegeld ab 01.01.2024
Pflegegrad 1      0 Euro
Pflegegrad 2      332 Euro
Pflegegrad 3      572 Euro
Pflegegrad 4      764 Euro
Pflegegrad 5      946 Euro

Der Pflegegrad gibt an, wie weit die Selbständigkeit einer Person im Alltag eingeschränkt ist. Er ist entscheidend für die Pflegeleistungen, die Sie bei Ihrer Pflegekasse/Pflegeversicherung beantragen können.



Pflegegrad 1 – 12,5 – 26,5 Punkte

Grad der Beeinträchtigung: Es liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten vor.


Pflegegrad 2 – 27 – 47 Punkte
Grad der Beeinträchtigung: Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw.  der Fähigkeiten vor.



Pflegegrad 3 – 47,5 – 69,5 Punkte
Grad der Beeinträchtigung: Es liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten vor.



Pflegegrad 4 – 70 – 89,5  Punkte
Grad der Beeinträchtigung: Es liegen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten vor.

Pflegegrad 5 – 90  Punkte
Grad der Beeinträchtigung: Es liegen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor.



Pflegehilfsmittel für den einmaligen Gebrauch unterstützen private Pflegepersonen bei der häuslichen Pflege. Die Artikel sind über zugelassene Vertragspartner wie Apotheken und Sanitätshäuser erhältlich. Diese rechnen die genehmigten Kosten direkt mit den Pflegekassen ab. Alternativ können Sie die Produkte auch selbst kaufen. Im Anschluss reichen Sie die Belege bei Ihrer Kasse ein und sie erstatten Ihnen die Kosten von € 40,– monatlich.

Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der häuslichen Pflege, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad. Körperbezogene Pflegeleistungen sind zum Beispiel:

  • Waschen, Zähne putzen, Hilfe beim Toilettengang
  • Essen zubereiten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • An- und Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen
  • Hilfe beim Gehen, Stehen und Treppensteigen

Die Hilfe im Haushalt umfasst zum Beispiel

  • Bettwäsche und Kleidung waschen und bügeln
  • Geschirr spülen
  • die Wohnung putzen, aufräumen und beheizen
  • Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen

Die pflegerische Betreuung bei der Alltagsgestaltung unterstützt den Pflegebedürftigen etwa

  • bei der zeitlichen und räumlichen Orientierung
  • bei körperlichen und geistigen Aktivitäten im häuslichen Umfeld
  • beim Aufrechterhalten sozialer Kontakte
  • bei Übungen zur Verbesserung des Denkvermögens und der Wahrnehmung

Die Höhe der Pflegesachleistung richtet sich nach dem Pflegegrad und wird direkt von der Pflegekasse an den Pflegedienst gezahlt.

Höhe der max. Pflegesachleistung ab 1. Januar 2024 (mtl.)

Pflegegrad 1   –  € 0
Pflegegrad 2   –  € 761
Pflegegrad 3   –  € 1.432
Pflegegrad 4  –   € 1.778
Pflegegrad 5  –   € 2.200

Das Pflegestärkungsgesetz II ist mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft getreten. Es wird seit dem 01.01.2024 durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ergänzt. Auf Grundlage der Gesetzte haben wir die wesentlichen Aspekte,  die die staatlichen Leistungen für das Betreute Wohnen zu Hause enthalten, zusammengefasst. Die staatlichen Leistungen reduzieren Ihren Eigenanteil.

Leistungssätze seit
01.01.2024
Pflegegrad
1
Pflegegrad
2
Pflegegrad
3
Pflegegrad
4
Pflegegrad
5
Pflegegeld / Monat€ 0€ 332€ 572€ 764€ 946
Pflegesachleistungen / Monat€ 0€ 761€ 1.432€ 1.778€ 2.200
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen / Monat€ 125*€ 125*€ 125*€ 125*€ 125*
Kurzzeitpflege€ 0€ 1.612 pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d.h. insgesamt bis zu € 3.224 pro Jahr
Verhinderungspflege€ 0€ 1.612 pro Jahr plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege, d.h. insgesamt bis zu € 2.418 pro Jahr
Wohnraumanpassungbis zu € 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung
Pflegehilfsmittel / Monatbis zu € 40
Wohngruppenförderung€ 2.500 bis € 10.000 Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro WG) sowie monatlich € 250 Organisationszuschuss
Pflegeunterstützungsgeldca. 67 Prozent des Bruttoeinkommens (für 10 Tage Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen)
Zuschüsse zum Hausnotrufeinmalig € 10,49 für Anschlusskosten und monatlich € 18,36 für Betrieb

* als Geldbetrag, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann

Pflegestützpunkte sind wohnortnahe Anlaufstellen für Pflegebedürftige, Pflegende und Hilfesuchende. Geschulte Fachkräfte beraten, bündeln Angebote vor Ort und koordinieren Pflegeleistungen. Sie sind zumeist in den kommunalen Verwaltungen ansässig.

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die Sie beantragen können, wenn Sie sich kurzzeitig von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Wer kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren muss, kann sich bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Freistellung bis zu zehn Tage, um die Pflege in einer Akutsituation zu organisieren,
  • Freistellung bis zu drei Monate, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten,
  • Freistellung bis zu sechs Monate, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen oder
  • Freistellung bis zu 24 Monate, um einen nahen Angehörigen bei reduzierter Arbeitszeit zu Hause zu pflegen.

Angehörige, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Umgebung pflegen, sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sozial abgesichert. Als Pflegeperson sind Sie sozial abgesichert, wenn…

  • Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 ehrenamtlich, also nicht erwerbsmäßig, pflegen.
  • der Pflegeumfang wenigstens zehn Stunden pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage beträgt.
  • Sie den Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung versorgen.

Pausen- und Ruhezeiten sind aufgrund von gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie ergeben sich z.B. aus dem Arbeitszeitgesetz. Danach ist eine verbindliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit der Betreuungskraft vereinbart. Nach den Grundlagen der Zumutbarkeit ist jeder Betreuungskraft nach der Erfüllung ihrer maximal zulässigen Arbeitszeit zwingend der vorgeschriebene Freizeitausgleich zu gewähren. Während der Freizeit kann die Betreuungskraft uneingeschränkt und völlig frei ihren Aufenthaltsort wählen und sich somit außerhalb ihres Arbeitsplatzes aufhalten. Eine Überbrückung dieser Zeit obliegt der Verantwortung der Familie. Im Rahmen der Pflegeversicherung stehen bei einem vorliegenden Pflegegrad zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, z. B. Tages- oder Nachtpflege, stundenweise Betreuung.

In welchem Land eine im Ausland tätige Kraft sozialversichert ist, ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt. Sie koordiniert die Sozialversicherungssysteme der betroffenen Mitgliedstaaten, wenn Personen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ihr Heimatland verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden. Grundsätzlich sieht das europäische Recht vor, dass die Personen am Ort ihrer Tätigkeit sozialversichert bleiben, hat aber – gerade für kurze Tätigkeiten im Ausland oder bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten wichtige Ausnahmen geschaffen:

a) Regelung der Sozialversicherung bei Entsendung nach Artikel 12 VO 883/04

Nach Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 unterliegen ins Ausland entsandte Mitarbeiter eines Unternehmens weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates, wenn das Unternehmen im Herkunftsland gewöhnlich tätig ist, der entsandte Mitarbeiter im Ausland für Rechnung des Arbeitgebers Arbeit ausführt und die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet.  Als gewöhnlich tätig wir ein inländischer Umsatzanteil von ca. 25% vorausgesetzt. Als Nachweis zur Sozialversicherung im Herkunftsland dient die A1-Bescheinigung. Die Sonderregelung des Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 ist nicht anwendbar, wenn der entsandte Mitarbeiter eine andere Person ablöst. Dann bleibt es bei der Geltung des Sozialversicherungsrechts des Staates, in dem die Arbeit verrichtet wird. Aus diesem Grund ist dieser Artikel bei der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft weniger geeignet oder wird oftmals nur für die erste Entsendung einer Betreuungskraft genutzt.

b) Regelung der Sozialversicherung bei bestehenden Mehrfachbeschäftigungsverhältnissen in zwei oder mehr EU-Staaten gleichzeitig nach Artikel 13 VO 883/04

Artikel 13 setzt die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten voraus.

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

  1. den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
  2. wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
    • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
    • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
    • den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaatenaußerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

 

Im Rahmen des Artikel 13 soll geregelt werden, welches Sozialversicherungssystem anzuwenden ist, sofern der Arbeitnehmer (Betreuungskraft) in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Beschäftigung ausübt. Eine mehrfache Sozialversicherung und somit Doppelzahlung soll verhindert werden. Artikel 13 legt fest, unter welchen Umständen welches Sozialversicherungssystem anzuwenden ist. Die meisten Entsendefirmen, insbesondere in Polen, wenden Artikel 13 an. Dafür verfügen fast alle Betreuungskräfte über 2 Arbeits-/Auftragsverträge. Ein Arbeitsvertrag beinhaltet eine Tätigkeit, die im Herkunftsland ausgeführt werden muss, und der 2. Arbeitsvertrag regelt die Betreuungsdienstleistung im Seniorenhaushalt in Deutschland. Daher führt der osteuropäischen Arbeitgeber – bzw. Auftraggeber – auch weiterhin Sozialabgaben im Herkunftsland ab. Die abzuführenden Sozialabgaben in Osteuropa fallen deutlich geringer aus als die Sozialabgaben, die in Deutschland zu leisten sind. Das begünstigt, dass der Einsatz einer osteuropäischen Betreuungskraft für den deutschen Kunden finanzierbar bleibt.

Seit dem 30.07.2020 trat eine Anpassung der Richtlinie in Kraft, aufgrund dieser die maximale Dauer der Entsendung auf 12 Monate bis max. 18 Monate verkürzt wird. Das gilt nur für Artikel 12 der VO EG 883/200 aber nicht für Artikel 13. Hier entfällt die zeitliche Beschränkung.

Die Betreuungsleistungen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Es sind 20% der Kosten bis maximal € 4.000,– p.a. steuerlich absetzbar. Folgende Fälle sind dabei zu unterscheiden:

  1. Fall:

Wenn die zu betreuende Person Auftraggeber und Empfänger der Pflegeleistung ist, wird die Absetzbarkeit über §35a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz geregelt. Es besteht somit die Möglichkeit, die Betreuungsdienstleistung unseres vermittelten Personals geltend zu machen.

  1. Fall:

Wenn Angehörige als Auftraggeber für Ihre Eltern fungieren, richtet sich die Absetzbarkeit nach dem Eltern – Kind Unterhalt. In diesem Fall wird die steuerliche Absetzbarkeit durch § 33 Einkommenssteuergesetz geregelt. Hierbei muss allerdings bewiesen werden, dass die Leistungsempfänger bedürftig sind, das bedeutet, der Lebensunterhalt zum Leben zu gering ist und durch die Kinder aufgebracht werden muss.

Die Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege, die den Ausfall der privaten Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Terminen überbrückt. Sie wird in der Regel von einem ambulanten, also häuslichen Pflegedienst übernommen.


Welche Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege:

  • Es liegt ein Pflegegrad 2 bis 5 vor.
  • Die Betreuung und Pflege finden zu Hause statt.
  • Die/ Der Pflegebedürftige wurde zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung versorgt.

Dauer und Höhe der Verhinderungspflege:

  • Sie erhalten bis zu 42 Kalendertage (sechs Wochen) Verhinderungspflege im Kalenderjahr.
  • Tage, an denen eine stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, die Pflegeperson also weniger als acht Stunden verhindert ist, werden nicht mit auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet.
  • Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr. Übernehmen Verwandte, Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, gelten besondere Regelungen.
  • Nutzen Sie im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege, können Sie die Verhinderungspflege um den Kurzzeitpflegeanteil von € 812 aufstocken.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers. Ab 1. Januar 2023 tritt eine Gesetzesnovelle in Kraft, die Ehegatten das sogenannte Notvertretungsrecht ermöglicht. Auch wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt, können Verheiratete dann Entscheidungen über die Behandlung des erkrankten Ehepartners treffen, sofern er bewusstlos oder krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, diese Entscheidungen selbst zu treffen. Das Recht zur Gesundheitsfürsorge ist auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt und räumt nur eingeschränkt vermögensrelevante Entscheidungen ein. Nach Fristablauf wird ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt.

Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation sind Umbauten der Wohnung, die die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Sie werden von den Pflegekassen bezuschusst. Den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten Sie, wenn

  • die häusliche Pflege dadurch erst ermöglicht wird oder
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird oder
  • die möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird und
  • der Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 1 eingestuft ist

Als eine Maßnahme gelten alle Anpassungen des Wohnraums, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind. Grundlage dafür ist der zu diesem Datum bestehende Hilfebedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklicht werden. Hierfür genehmigen die Pflegekassen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Ändert sich die Pflegesituation, sodass eine weitere Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung notwendig wird, handelt es sich um eine neue Maßnahme. Ein weiterer Zuschuss von bis zu 4.000 Euro kann bewilligt werden. Der Zuschuss gilt für alle Pflegegrade 1-5.

Weitere Detailinformationen zum Care Daheim Konzept finden Sie hier:

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